Erwägungsgrund 30 32022R2399
Zur Koordinierung aller für ein wirksames Funktionieren der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll notwendigen Tätigkeiten ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung. So wird auch dazu beigetragen, den Abstand zwischen den unterschiedlichen Digitalisierungsgraden und bei der digitalen Bereitschaft zu überbrücken und so mögliche Verzerrungen zu verhindern. Angesichts des breiten und vielfältigen Umfangs dieser Tätigkeiten ist es erforderlich, dass jeder Mitgliedstaat eine zuständige Behörde als nationalen Koordinator benennt. Unbeschadet der internen Organisation der innerstaatlichen Verwaltungsdienststellen sollte der nationale Koordinator die Anlaufstelle für die Kommission sein und die Zusammenarbeit auf nationaler Ebene fördern; hierbei sollte gleichzeitig die Interoperabilität der Systeme sichergestellt werden. Die Kommission sollte bei Bedarf für die entsprechende Koordinierung sorgen und dazu beitragen, dass die Nichtzollformalitäten der Union wirksam durchgesetzt werden.