Erwägungsgrund 26 32022R2399
Es bestehen beträchtliche Überschneidungen zwischen den Daten, die in die Zollanmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung aufgenommen werden, und Daten, die in die erforderlichen Unterlagen aufgenommen werden, die für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union erforderlich sind. Um die Wiederverwendung von Daten zu ermöglichen, damit Wirtschaftsbeteiligte dieselben Daten nicht mehr als einmal übermitteln müssen, müssen die Datenanforderungen für Zollformalitäten und für die Nichtzollformalitäten der Union, die vom EU CSW-CERTEX erfasst werden, in Einklang gebracht und rationalisiert werden. Die Kommission sollte daher diejenigen Datenelemente ermitteln, die sich sowohl in der Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung als auch in den für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union benötigten erforderlichen Unterlagen befinden (im Folgenden „gemeinsamer Datensatz“). Die Kommission sollte zudem diejenigen Datenelemente ermitteln, die nur nach anderen Rechtsvorschriften als den zollrechtlichen Vorschriften der Union erforderlich sind (im Folgenden „Datensatz der zuständigen Partnerbehörde“). Der gemeinsame Datensatz, der Datensatz der zuständigen Partnerbehörde und der nur vom Zoll benötigte Datensatz sollten einen integrierten Datensatz bilden, der alle abfertigungsrelevanten Informationen, die für die Erfüllung der vom EU CSW-CERTEX erfassten Zollformalitäten und der Nichtzollformalitäten der Union erforderlich sind, enthält.