Erwägungsgrund 27 32022R2399
Damit Zoll- und Nichtzollformalitäten, die dieselben Warenbewegungen betreffen, erfüllt werden können, sollten bei Nichtzollsystemen der Union, deren Nutzung verbindlich ist, bzw. könnten bei Nichtzollsystemen der Union, deren Nutzung freiwillig ist, die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, alle Daten, die von den verschiedenen Regulierungsbehörden für die Überführung der Waren in die verschiedenen Zollverfahren für die Wiederausfuhr erforderlich sind, im Wege eines integrierten Datensatzes zu übermitteln. Je nach der spezifischen Nichtzollformalität der Union sollte es möglich sein, den Zollbehörden entsprechende Daten zu verschiedenen Zeitpunkten und zusammen mit der vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren gemäß Artikel 171 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abgegebenen Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung zu übermitteln. Diese Übermittlungen würden die Verwirklichung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung ermöglichen. Die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll sollten den integrierten Datensatz nutzen, um dem EU CSW-CERTEX den gemeinsamen Datensatz und den Datensatz der zuständigen Partnerbehörde sowie den Zollbehörden die gemeinsamen und die spezifischen Daten, die der Zoll benötigt, zu übermitteln.