Erwägungsgrund 3 32022R2399
Im Einklang mit der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bemühen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission darum, einen Rahmen für Single-Window-Dienstleistungen zu schaffen, die für den reibungslosen Datenfluss zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden, zwischen den Zollbehörden und der Kommission, zwischen den Zollbehörden und anderen Verwaltungen oder Stellen sowie zwischen zwei Zollsystemen in der gesamten Union ermöglichen. Bestimmte Teile dieser Entscheidung wurden entweder ersetzt oder sind nicht konkret genug, um weitere Fortschritte zu fördern und Anreize hierfür zu schaffen, insbesondere Fortschritte in Bezug auf die Single-Window-Initiative. Auf diese Feststellungen hin und im Einklang mit dem Abschlussbericht der Kommission über die Bewertung der elektronischen Umsetzung der Zollvorschriften in der EU vom 21. Januar 2015 (Evaluation of the electronic customs implementation in the EU) billigte der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Dezember 2014 zum Thema „Elektronischer Zoll und Einführung eines „Single Window“ in der Europäischen Union“ die Erklärung von Venedig vom 15. Oktober 2014 und ersuchte die Kommission, einen Vorschlag für die Überarbeitung der Entscheidung Nr. 70/2008/EG vorzulegen.