Erwägungsgrund 7 32022R2399
Mit dem in der Mitteilung der Kommission vom 19. April 2016 dargelegten EU-eGovernment-Aktionsplan 2016–2020 soll die Effizienz öffentlicher Dienste gesteigert werden, indem bestehende digitale Barrieren beseitigt werden, der Verwaltungsaufwand verringert wird und die Qualität der Interaktionen zwischen nationalen Verwaltungen verbessert werden. Insbesondere sind in dem Aktionsplan Grundsätze verankert, wie zum Beispiel Dienstleistungen „standardmäßig digital“ anzubieten, Meldungen „einmalig“ zu erfassen und „standardmäßig grenzüberschreitend“ anzubieten, womit darauf abgezielt wird, die Mobilität im digitalen Binnenmarkt zu erleichtern. In ihm sind auch der Grundsatz „standardmäßig interoperabel“, mit dem das reibungslose Funktionieren der öffentlichen Dienste im gesamten Binnenmarkt sichergestellt werden soll, sowie die Grundsätze der Vertrauenswürdigkeit personenbezogener Daten und der IT-Sicherheit verankert.