Erwägungsgrund 29 32022R2399Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird jedem Wirtschaftsbeteiligten, der an Zollvorgängen beteiligt ist, eine EORI-Nummer als Kennung für jeden…
Art. 12 Abs. 2 Buchst. c 32022R2399Nichtzollformalitäten der Union, die einer zusätzlichen Zusammenarbeit im digitalen Bereich unterliegen
das im Anhang genannte jeweilige Nichtzollsystem der Union kann die Wirtschaftsbeteiligten anhand ihrer EORI-Nummer identifizieren;
Art. 15 Abs. 2 32022R2399Zusätzlicher Informationsaustausch über das EU CSW-CERTEX
Ist ein Wirtschaftsbeteiligter gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bei den Zollbehörden registriert, so wird für den in Absatz 1 dieses Artikels…
Art. 18d Abs. 2 Buchst. b 31997R0515die Daten über Wirtschaftsbeteiligte, denen von den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats eine EORI-Nummer nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugeteilt…
Art. 14 Abs. 2 32008R1024VERORDNUNG (EG) Nr. 1024/2008 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft
Die elektronischen Systeme gemäß Absatz 1 sollen dem Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie dem…