Erwägungsgrund 37 32022R2399
Da mit dieser Verordnung ein Mechanismus für die Zollbehörden eingeführt wird, um Formalitäten durchzusetzen, die sich auf die Warenabfertigung auswirken, ist es notwendig, diese Verordnung sowie ihre Ergänzungs- und Durchführungsvorschriften in die Definition der zollrechtlichen Vorschriften nach Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 aufzunehmen. Dieser Ansatz steht im Einklang mit Artikel 3 der genannten Verordnung, in dem die Zollbehörden mit der Aufgabe betraut werden, erforderlichenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden, den Schutz und die Sicherheit der Union und ihrer Bewohner zu gewährleisten und gleichzeitig den Handel zu erleichtern. Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sollte daher geändert werden, um die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll in die darin enthaltene Liste der zollrechtlichen Vorschriften aufzunehmen. Nach Artikel 163 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gilt, dass die für die Anwendung der Vorschriften über die einschlägigen Zollverfahren oder die Wiederausfuhr erforderlichen Unterlagen zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden müssen. Da es den Zollbehörden möglich sein wird, über EU CSW-CERTEX die notwendigen Daten in Verbindung mit Nichtzollformalitäten der Union zu erhalten, sollte diese Verpflichtung als erfüllt gelten. Daher sollte, damit Zollverfahren und Nichtzollverfahren der Union besser integriert werden und gleichzeitig ablaufen können, Artikel 163 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entsprechend geändert werden.