Art. 67 32023R2124
Die Mitgliedstaaten
schließen das Küstengebiet unabhängig von der Tiefe bis zu sechs Seemeilen oder vier Seemeilen für Schiffe, die nicht in Gebieten über sechs Seemeilen hinaus fischen dürfen, für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens acht Wochen jährlich für gezogenes Fanggerät zur Befischung von Grundfischbeständen oder
legen eine Schließung von mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen jährlich und für mindestens 20 % der Hoheitsgewässer für Fangtätigkeiten mit Scherbrettnetzen, Baumkurren, Zweischiff-Grundschleppnetzen und Grundscherbrett-Hosennetzen unabhängig von ihrer Gesamtlänge in den Gebieten und Zeiträumen, die von den Mitgliedstaaten als wichtig für den Schutz von jungen Grundfischbeständen anerkannt sind, und unter Berücksichtigung der Migrationsrouten und räumlichen Muster der Verteilung von Jungfischen fest.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Juni jeden Jahres die räumlichen Beschränkungen gemäß Absatz 1 in den Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit mit, die sie zum Schutz der Laich- und Aufwuchsgebiete für Grundfischbestände gemäß Artikel 66 anwenden.
Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat die gemäß Absatz 2 erhaltenen Angaben bis zum 30. Juni jeden Jahres.