Art. 72 32023R2124
Fangmeldungen
(1)
Zugelassene Schleppnetzschiffe, die im Rahmen dieses Abschnitts fischen, müssen mit einem geeigneten System zur Geopositionierung ausgerüstet sein. Zugelassene Schleppnetzschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 12 Metern müssen mit einem VMS ausgerüstet sein. Für zugelassene Schleppnetzschiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern teilen die Mitgliedstaaten der Kommission das gewählte System der Geopositionierung mit.
(2)
Alle Fänge der in Artikel 66 aufgeführten wichtigsten Bestände, unabhängig vom Lebendgewicht des Fangs, sowie Fänge von Nichtzielarten von mehr als 50 kg sind im Logbuch zu melden.