Art. 68 32023R2124
Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen oder nationale Bewirtschaftungspläne
(1)
Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen dieses Abschnitts Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen oder nationale Bewirtschaftungspläne, um sicherzustellen, dass die Grundfischbestände, insbesondere von Europäischem Seehecht, Kaisergranat, Seezunge, Rosa Geißelgarnele und Meerbarbe, im Einklang mit den allgemeinen Zielen des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für nachhaltige Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer (GSA 17 und 18) angemessen erhalten werden.
(2)
Werden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen geändert, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission unverzüglich mit, und die Kommission teilt diese Änderungen dem GFCM-Sekretariat bis zum 31. Januar des Folgejahres mit.