Erwägungsgrund 21 32023R0588
Für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie für die Gewährleistung der Sicherheit und Integrität der staatlichen Dienste ist es entscheidend, dass die Weltraumressourcen des Programms vom Hoheitsgebiet der Union aus gestartet werden. Unter außergewöhnlichen, hinreichend begründeten Umständen sollten solche Starts vom Hoheitsgebiet eines Drittlandes aus erfolgen können. Zusätzlich zu schweren und mittleren Trägerraketen könnten kleine Trägerraketen und Mikro-Trägerraketen zusätzliche Flexibilität bieten, um eine rasche Bereitstellung der Weltraumressourcen zu ermöglichen.