Erwägungsgrund 67 32023R0588
Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, beitretende Staaten, Bewerberländer und mögliche Bewerber sowie Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik und sonstige Drittländer dürfen ausschließlich auf der Grundlage eines nach Artikel 218 AEUV geschlossenen Abkommens am Programm teilnehmen.