Erwägungsgrund 65 32023R0588
Gemäß Artikel 17 EUV ist die Kommission für die Verwaltung der Programme zuständig, die gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung im Wege der indirekten Mittelverwaltung an Dritte weiter übertragen werden können. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, dass die Kommission sicherstellt, dass die von Dritten zur Durchführung des Programms im Wege der indirekten Mittelverwaltung wahrgenommenen Aufgaben die Sicherheit des Programms, insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle von Verschlusssachen, nicht beeinträchtigen. Daher sollte klargestellt werden, dass in den Fällen, in denen die Kommission die ESA mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des Programms betraut, die entsprechenden Beitragsvereinbarungen sicherstellen müssen, dass von der ESA generierte Verschlusssachen als unter der Aufsicht der Kommission erstellte EU-VS gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates und dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission gelten.