Erwägungsgrund 46 32023R0588
Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, müssen Drittländer verpflichtet werden, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.