Erwägungsgrund 50 32023R0588
Im Einklang mit Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und gemäß ihrer Rolle als Förderin der allgemeinen Interessen der Union hat die Kommission das Programm durchzuführen, die Gesamtverantwortung zu tragen und seine Nutzung zu fördern. Damit die Ressourcen und Kompetenzen der verschiedenen Interessenträger optimal eingesetzt werden, sollte die Kommission bestimmte Aufgaben in begründeten Fällen anderen Stellen übertragen können. Die Kommission sollte die wichtigsten technischen und operativen Anforderungen festlegen, die für die Weiterentwicklung von Systemen und Diensten erforderlich sind. Diese Festlegungen sollte die Kommission nach Anhörung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Nutzern und anderen einschlägigen öffentlichen oder privaten Interessenträgern treffen. Schließlich führt die Ausübung der Zuständigkeit durch die Union nach Artikel 4 Absatz 3 AEUV nicht dazu, dass die Mitgliedstaaten an der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gehindert werden. Im Interesse einer sinnvollen Verwendung der Unionsmittel sollte die Kommission jedoch so weit wie möglich sicherstellen, dass die im Rahmen des Programms durchgeführten Tätigkeiten mit denjenigen der Mitgliedstaaten im Einklang stehen, ohne unnötige Doppelarbeit zu schaffen.