Erwägungsgrund 37 32023R0588
Gemäß Artikel 191 Absatz 3 der Haushaltsordnung können dieselben Kosten auf keinen Fall zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert werden.
Gemäß Artikel 191 Absatz 3 der Haushaltsordnung können dieselben Kosten auf keinen Fall zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert werden.