Erwägungsgrund 69 32023R0588
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte das Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms enthalten. Bei der Evaluierung des Programms sollten die Ergebnisse der im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/696 durchgeführten Evaluierung des Weltraumprogramms der Union in Bezug auf die GOVSATCOM-Komponente berücksichtigt werden.