Erwägungsgrund 68 32023R0588
Gemäß dem Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates können Personen und Stellen, die in einem überseeischen Land oder Gebiet niedergelassen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der etwaigen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.