Erwägungsgrund 58 32023R0588
Da der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) über besondere Fachkompetenz und regelmäßige Kontakte zu den Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen verfügt, sollte er in der Lage sein, die Kommission im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates bei der Wahrnehmung bestimmter mit der Sicherheit des Programms zusammenhängender Aufgaben im Bereich der Außenbeziehungen zu unterstützen.