Erwägungsgrund 120 32021R2115
Entsprechend dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung sollten die Mitgliedstaaten — gegebenenfalls unter Gewährleistung der Einbeziehung der Regionen in die Konzeption des Evaluierungsplans und die Überwachung und Evaluierung der regionalen Interventionen des GAP-Strategieplans — für die Evaluierung ihrer GAP-Strategiepläne verantwortlich sein, während die Kommission für die Zusammenfassung der Ex-ante-Evaluierungen der Mitgliedstaaten auf Unionsebene und für die Durchführung der Zwischen- und Ex-post-Evaluierungen der Union verantwortlich sein sollte.