Erwägungsgrund 14 32024R1679
Infrastrukturvorhaben nach dieser Verordnung sollten den potenziellen nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels standhalten, was durch eine Bewertung der Klimaanfälligkeit und der Klimarisiken sowie durch entsprechende Anpassungsmaßnahmen sichergestellt wird. Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, sollten einem Verfahren zur Sicherung der Klimaverträglichkeit unterzogen werden, wobei in die Kosten-Nutzen-Analyse die Kosten der Treibhausgasemissionen und die positiven Auswirkungen von Klimaschutzmaßnahmen einbezogen werden sollten. Die Sicherung der Klimaverträglichkeit sollte basierend auf den neuesten bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien vorgenommen werden. Dies trägt dazu bei, dass bei Investitions- und Planungsentscheidungen im Rahmen des Unionshaushalts Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel sowie Bewertungen der Klimaanfälligkeit und der Anpassung an den Klimawandel Rechnung getragen wird. Unbeschadet anderer Rechtsakte der Union, insbesondere Durchführungsrechtsakten über die Bedingungen für die Zuweisung einer finanziellen Unterstützung der Union für Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates, sollte die Anforderung, ein Verfahren zur Sicherung der Klimaverträglichkeit durchzuführen, nur für Vorhaben gelten, für die das Vergabeverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch nicht eingeleitet wurde.