Erwägungsgrund 39 32024R1679
Um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, sollten die Mitgliedstaaten und sonstigen Vorhabenträger sicherstellen, dass die Prüfung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse effizient und ohne unnötige Verzögerungen durchgeführt wird, und –gegebenenfalls gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 des Europäischen Parlaments und des Rates — alle erdenklichen Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass diese Vorhaben rechtzeitig und effizient durchgeführt werden.