Erwägungsgrund 97 32024R1679
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, und zwar im Hinblick auf die Gewährung von Ausnahmen von bestimmten Anforderungen dieser Verordnung, im Hinblick auf den Erlass von Durchführungsrechtsakten, in denen Referenzwasserstände und eine Methodik für die von den Mitgliedstaaten zu erhebenden Daten über die urbane Mobilität festgelegt werden, sowie im Hinblick auf den Erlass von Durchführungsrechtsakten für die Verwirklichung der Europäischen Verkehrskorridore, für die Verwirklichung der grenzüberschreitenden Abschnitte und für die beiden horizontalen Prioritäten. Sofern in der vorliegenden Verordnung vorgesehen, sollten diese Befugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.