Erwägungsgrund 35 32024R1679
Die Europäischen Verkehrskorridore sollten die wichtigsten Fernverkehrsströme abdecken und aus multimodalen europäischen Hauptverkehrsachsen bestehen, die auf Teilen des Transeuropäischen Verkehrsnetzes beruhen, grenzüberschreitend, multimodal und offen für die Einbeziehung aller unter diese Verordnung fallenden Verkehrsträger sein und sie können auch benachbarte Länder umfassen.