Erwägungsgrund 36 32024R1679
Im Hinblick auf einen koordinierten und termingerechten Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes als Voraussetzung für die Erzielung größtmöglicher Netzvorteile sollten die betreffenden Mitgliedstaaten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Vorhaben von gemeinsamem Interesse des Kernnetzes, des erweiterten Kernnetzes und des Gesamtnetzes bis zu den festgelegten Terminen 2030, 2040 bzw. 2050 abzuschließen. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die nationalen Verkehrs- und Investitionspläne mit den in dieser Verordnung festgelegten Prioritäten im Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem unter anderem den in den Arbeitsplänen der Europäischen Koordinatoren und in den gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten Prioritäten Rechnung tragen. Anwendungsbereich, Methodik oder Fristen gemäß den nationalen Plänen und Programmen verbleiben jedoch in der alleinigen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.