Erwägungsgrund 45 32024R1679
Der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine bedingte neue geopolitische Kontext hat gezeigt, wie wichtig nahtlose Verkehrsverbindungen innerhalb des Gebiets der Union und mit benachbarten Ländern sind. Eine von der europäischen Regelspurweite von 1435 mm abweichende Spurweite beeinträchtigt die Interoperabilität der Eisenbahnnetze in der gesamten Union erheblich und hat sogar Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit dieser isolierten Eisenbahnnetze. Neue Eisenbahnstrecken des Kernnetzes oder des erweiterten Kernnetzes sollten daher mit der europäischen Regelspurweite von 1435 mm gebaut werden. Außerdem sollten Mitgliedstaaten, die über ein Streckennetz verfügen, dessen Spurweite von der europäischen Regelspurweite von 1435 mm abweicht, die Umstellung bestehender Strecken der Europäischen Verkehrskorridore auf die europäische Regelspurweite von 1435 mm prüfen. Diese Verpflichtung sollte nicht für Inseln und Gebiete in äußerster Randlage gelten, da ihre Netze aufgrund ihrer geografischen Lage landseitig in keiner Weise mit dem übrigen Gebiet der Union verbunden sind.