Erwägungsgrund 86 32024R1679
Die Arbeitspläne der Europäischen Koordinatoren sollten dazu dienen, die Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten, einschließlich gegebenenfalls mit einschlägigen Interessenträgern aus Nachbarländern, zu fördern. Sie sollten die Komplementarität mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Infrastrukturbetreiber stärken und insbesondere indikative Etappenziele festlegen.