Erwägungsgrund 80 32024R1679
Die Verkehrsinfrastruktur bildet das Rückgrat der Wirtschaft und Gesellschaft insgesamt. Bestimmte Teile der Verkehrsinfrastruktur sind unverzichtbar, um den reibungslosen Ablauf wichtiger gesellschaftlicher Funktionen zu gewährleisten, und bilden daher eine Säule der strategischen Autonomie der Union. Es gibt immer mehr Investitionen, Beteiligungen und Präsenz von Unternehmen aus Drittländern in europäischer strategischer — und teils sogar militärischer — Infrastruktur wie Häfen, Flughäfen und Containerterminals. In diesem Zusammenhang kann die Beteiligung von Drittlandsunternehmen die Verwirklichung des Transeuropäischen Verkehrsnetzes beschleunigen. Unter bestimmten Umständen könnte jedoch die Beteiligung solcher Unternehmen an Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder deren Beitrag zu diesen Vorhaben die Sicherheit und die öffentliche Ordnung in der Union gefährden. Eine solche zunehmende Präsenz von Drittländern in der strategischen Infrastruktur Europas könnte die Resilienz der Union untergraben. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, die Präsenz von Drittländern, die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in der Union wahrscheinlich beeinträchtigt, zu verhindern. Unbeschadet des Kooperationsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates und über diesen hinausgehend ist eine stärkere Sensibilisierung für eine solche Beteiligung oder einen solchen Beitrag erforderlich, damit Behörden eingreifen können, sollte davon ausgegangen werden müssen, dass durch die Beteiligung eines Drittlandsunternehmens an einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder dessen Beitrag dazu die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in der Union gefährdet wird und die Beteiligung oder der Beitrag nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/452 fällt.