Erwägungsgrund 10 32025R1534
Da die während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES im EES erfassten Daten möglicherweise unvollständig sind, sollten die nationalen Behörden die Ergebnisse des automatisierten Systems für die Berechnung der verbleibenden Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts von im EES erfassten Drittstaatsangehörigen nicht berücksichtigen. Ebenso sollten die nationalen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weder den automatisierten Mechanismus zur Ermittlung oder Kennzeichnung des Fehlens von Ausreisedatensätzen nach Ablauf eines zulässigen Aufenthalts noch die Datensätze, laut denen die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts überschritten wurde, noch die erstellten Listen von Personen, die als Aufenthaltsüberzieher identifiziert wurden, berücksichtigen.