Erwägungsgrund 34 32025R1534
Für Zypern stellen die das VIS betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende oder anderweitig mit diesem zusammenhängende Bestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar. Der Betrieb des EES setzt voraus, dass ein passiver Zugang zum VIS gewährt wurde. Da das EES nur von denjenigen Mitgliedstaaten eingesetzt wird, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES die Bedingungen bezüglich des VIS erfüllen, wird Zypern das EES nicht ab der Inbetriebnahme einsetzen. Zypern soll an das EES angeschlossen werden, sobald die Bedingungen des in der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Verfahrens erfüllt sind.