Erwägungsgrund 21 32025R1534
Im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2226 über die Änderung und die vorzeitige Löschung von Daten sollten die Mitgliedstaaten die unvollständigen Daten ergänzen, soweit dies angesichts der begrenzten Verfügbarkeit der im EES erfassten Datensätze während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES möglich ist.