Erwägungsgrund 27 32025R1534
Die Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf den übergeordneten Einführungsplan von eu-LISA und die nationalen Einführungspläne sollten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung beginnen. Im Rahmen des übergeordneten Einführungsplans von eu-LISA und der nationalen Einführungspläne sollte der von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmte Zeitpunkt berücksichtigt werden, ab dem das EES seinen Betrieb aufnehmen soll. Alle in diesem Artikel genannten Bedingungen müssen fristgerecht erfüllt werden, damit die Kommission die Entscheidung zur Festlegung des Zeitpunkts, ab dem das EES den Betrieb aufnehmen soll, vor Beginn der Vorbereitungsarbeiten und unter Berücksichtigung des vom Rat am 5. März 2025 gebilligten Fahrplans für die Interoperabilität annehmen kann. Insbesondere müssen alle Mitteilungen gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung rechtzeitig bei der Kommission eingehen. Die schrittweise Inbetriebnahme des EES und die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Abweichungen sollten ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem das EES den Betrieb gemäß der Entscheidung der Kommission nach Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufnehmen soll. Da in der vorliegenden Verordnung befristete Abweichungen vorgesehen sind, sollte ihre Geltung 180 Tage nach diesem Zeitpunkt enden. Die Bestimmungen über Abweichungen von der Anwendung des Übergangszeitraums und der Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2226, vom Zugriff auf EES-Daten und von der Verifizierung der in den Reisedokumenten angebrachten Stempel durch die Beförderungsunternehmer sowie die Bestimmungen über die Aussetzung des EES sollten jedoch während eines begrenzten Zeitraums nach dem Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES gelten.