Erwägungsgrund 17 32025R1534
Während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES werden Drittstaatsangehörige nicht in der Lage sein, mithilfe des in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Web-Dienstes die genaue Dauer ihres zulässigen Aufenthalts elektronisch zu überprüfen.