Erwägungsgrund 18 32025R1534
Diese Verordnung berührt nicht die in Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden „Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen“) und in der Richtlinie 2001/51/EG des Rates festgelegten Verpflichtungen von Beförderungsunternehmern im Luft- und Seeverkehr sowie von Beförderungsunternehmen, die im internationalen Linienverkehr Gruppen von Personen in Autobussen befördern. In diesem Zusammenhang sollten die Beförderungsunternehmer die in den Reisedokumenten angebrachten Stempel überprüfen. Um eine wirksame Kommunikation mit den Beförderungsunternehmern über die differenzierte Anwendung des EES an den Grenzübergangsstellen sicherzustellen, die letztlich den Reisenden zugutekommt, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten den Einsatz des EES an ihren Grenzübergangsstellen auf transparente Weise handhaben.