Erwägungsgrund 19 32025R1534
Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 12a der Verordnung (EU) 2016/399 sehen einen Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen für die Inbetriebnahme des EES vor. Um eine schrittweise Inbetriebnahme des EES zu ermöglichen, ist eine Abweichung von diesen Artikeln erforderlich, damit sichergestellt ist, dass der Übergangszeitraum und die Übergangsmaßnahmen erst nach Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES gelten. Die Geltung dieser Abweichung endet fünf Jahre und 180 Tage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES.