Erwägungsgrund 23 32025R1534
Um während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES ein wirksames Management der Außengrenzen sicherzustellen, sollten die folgenden Vorschriften gelten. An den Grenzübergangsstellen, an denen das EES nicht eingesetzt wird, sollten Grenzübertrittskontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 in der Fassung durchgeführt werden, die am Tag vor dem von der Kommission bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 gilt. An den Grenzübergangsstellen, an denen das EES eingesetzt wird, sollten die Grenzübertrittskontrollen gemäß den Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399 durchgeführt werden, sowie gemäß den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen spezifischen Abweichungen von jenen Verordnungen in Bezug auf die Verifizierung an den Grenzübergangsstellen, an denen das EES ohne biometrische Funktionen eingesetzt wird, um die schrittweise Inbetriebnahme des EES zu ermöglichen. Diese Grenzübertrittskontrollen sollten unbeschadet der Verifizierung von Visuminhabern anhand von Fingerabdrücken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden.