Erwägungsgrund 36 32025R1534
Mit dieser Verordnung werden strenge Vorschriften für den Zugang zum EES und die Garantien festgelegt, die für diesen Zugang während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES und während eines bestimmten Zeitraums nach dem Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES erforderlich sind. Außerdem wird darin das Recht von Einzelpersonen auf Auskunft, Berichtigung, Vervollständigung, Löschung und Regress, insbesondere ihr Recht, bei Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, gewahrt und die Überwachung der Verarbeitung von EES-Daten durch unabhängige Behörden beibehalten. Diese Verordnung steht daher im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen, dem Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Nichtdiskriminierung, den Rechten des Kindes, den Rechten älterer Menschen, der Integration von Menschen mit Behinderung und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht.