Erwägungsgrund 12 32025R1534
Um der Gegebenheit Rechnung zu tragen, dass die biometrischen Funktionen des EES an den Grenzübergangsstellen schrittweise eingeführt werden müssen, sollte die biometrische Verifizierung von im EES zu erfassenden Drittstaatsangehörigen nur an den Grenzübergangsstellen durchgeführt werden, an denen das EES mit biometrischen Funktionen betrieben wird.