Erwägungsgrund 28 32025R1534
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich Regeln für die schrittweise Inbetriebnahme des EES und für Abweichungen von den Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399 festzulegen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.