Erwägungsgrund 20 32025R1534
Damit die nationalen Behörden und die Agenturen der Union bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keine Entscheidungen treffen, die ausschließlich auf im EES erfassten Daten beruhen, sollten sie berücksichtigen, dass im EES angelegte persönliche Dossiers unvollständige Datensätze enthalten können. Die Geltung dieser Abweichung sollte fünf Jahre und 180 Tage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES enden, um der in Artikel 34 Absatz 3 der genannten Verordnung festgelegten fünfjährigen Speicherfrist für Datensätze, für die der Ausreisedatensatz fehlt, Rechnung zu tragen. Einreise- und Ausreisedatensätze, die während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES erstellt werden, sollten weder für automatisierte Meldungen noch für automatisierte Prozesse verwendet werden, auch nicht für die automatisierte Abfrage des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), das mit der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt wurde.