Erwägungsgrund 9 32025R1534
Da die während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES im EES erfassten Daten möglicherweise unvollständig sind, sollten die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen in diesem Zeitraum bei der Ein- und Ausreise systematisch abgestempelt werden. Die nationalen Behörden sollten die mögliche Unvollständigkeit der Ein-/Ausreisedatensätze oder der Einreiseverweigerungsdatensätze berücksichtigen. Sind keine einschlägigen EES-Datensätze vorhanden, so sollten die nationalen Behörden die Stempel als maßgebend ansehen. Fehlt ein Stempel, so sollten die nationalen Behörden die im EES erfassten Daten als maßgebend ansehen. Bei Abweichungen zwischen dem persönlichen Dossier, das biometrische Daten enthält, und dem Stempel sollten die nationalen Behörden die EES-Daten als maßgebend ansehen. Bei Abweichungen zwischen dem persönlichen Dossier, das keine biometrischen Daten enthält, und dem Stempel oder in Fällen gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 sollten die nationalen Behörden in jedem Einzelfall entscheiden, ob der Stempel oder die EES-Daten maßgebend sind.