Erwägungsgrund 14 32025R1534
Drittstaatsangehörige, deren Daten im EES zu erfassen sind, sollten in Form einer Mustervorlage gemäß Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2226 über ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Verarbeitung ihrer Daten unterrichtet werden. Die diesen Drittstaatsangehörigen bereitzustellenden Informationen sollten Hinweise auf die schrittweise Inbetriebnahme des EES enthalten. Diese Drittstaatsangehörigen sollten in der Mustervorlage über ihre Pflicht zur Bereitstellung biometrischer Daten an den Grenzübergangsstellen, an denen diese Pflicht eine Einreisevoraussetzung darstellt, über die Konsequenzen der Nichtbereitstellung biometrischer Daten, dass sie die verbleibende Dauer des zulässigen Aufenthalts nicht elektronisch überprüfen werden können, und über die Möglichkeit, den auf der Website der Kommission verfügbaren Kurzaufenthaltsrechner zu nutzen, informiert werden.