Erwägungsgrund 13 32025R1534
Um die Kohärenz des Betriebs der Interoperabilität zwischen dem durch den Beschluss 2004/512/EG des Rates eingerichteten Visa-Informationssystem (VIS) und dem EES sicherzustellen, sollte nur an den Grenzübergangsstellen direkt auf das VIS zugegriffen werden, an denen das EES nicht in Betrieb ist. An Grenzübergangsstellen, an denen das EES in Betrieb ist, sollten die Grenzbehörden die Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS nutzen.