Erwägungsgrund 22 32025R1534
Die durch die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache sollte während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES nicht auf im EES erfasste Daten für Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen zugreifen, da die Daten unvollständig sind, was zu irreführenden Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen führen könnte.