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Diese Verordnung sollte nur dann für Investitionsbeihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr und von bestimmten Kategorien von Ausrüstung für den nachhaltigen multimodalen Verkehr (d. h. intermodale Ladeeinheiten und Krananlagen an Bord von Schiffen) gelten, wenn Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel begrenzt sind. Beim Erwerb bestimmter Arten von Ausrüstung für nachhaltigen multimodalen Verkehr ist dies der Fall, wenn es sich um eine Beihilferegelung für Krananlagen an Bord von Schiffen oder eine Beihilferegelung zur Deckung eines Teils der Kosten intermodaler Ladeeinheiten handelt und die Beihilfeintensität genau festgelegte Schwellenwerte nicht übersteigt. Beim Erwerb von Fahrzeugen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr ist dies der Fall, wenn die Beihilfe in Form einer Garantie für den Käufer des Fahrzeugs und unter genau festgelegten Voraussetzungen gewährt wird. Im Schienenverkehr sind KMU und neue Marktteilnehmer aufgrund der hohen Investitionskosten für den Erwerb von Schienenfahrzeugen und des schwierigen Zugangs zu Finanzmitteln mit Schwierigkeiten konfrontiert, wenn sie ihre Flotten erneuern oder erweitern wollen. Kleine Midcap-Unternehmen stehen vor ähnlichen Herausforderungen. Im Binnenschiffsverkehr sind die meisten Betreiber KMU oder allenfalls kleine Midcap-Unternehmen. Für sie ist es besonders schwierig, ihre Flotte zu erneuern oder zu erweitern, da sie Schwierigkeiten beim Zugang zu Marktfinanzierungen haben. Daher sind Investitionsbeihilfen in Form von Garantien für neue Marktteilnehmer im Schienenverkehr, für KMU oder kleine Midcap-Unternehmen im Schienen- oder Binnenschiffsverkehr dem nachhaltigen Verkehr zuträglich, ohne Wettbewerb und Handel übermäßig zu verfälschen.