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Beihilfen für Unternehmen zur Anpassung an künftige Unionsnormen können bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein hohes Maß an Harmonisierung und Normung herbeiführen. Beihilfen für Investitionen, die getätigt werden, um bereits erlassene Unionsnormen zu erfüllen, sollten nicht von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Wenn die betreffende Unionsnorm bereits erlassen wurde, aber noch nicht in Kraft ist, können Beihilfen — sofern die Norm nicht rückwirkend gilt — allerdings einen Anreizeffekt haben, wenn sie einen Anreiz dafür schaffen, die Investition mindestens 12 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchzuführen und abzuschließen. Damit die Mitgliedstaaten nicht davon abgehalten werden, verbindliche nationale Normen festzulegen, die strenger oder ehrgeiziger sind als die entsprechenden Unionsnormen, können Beihilfemaßnahmen unabhängig davon, ob es solche nationalen Normen gibt, einen Anreizeffekt haben. Gleiches gilt, wenn bei Gewährung einer Beihilfe bereits verbindliche nationale Normen, aber keine entsprechenden Unionsnormen vorliegen.