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Die Definition des Begriffs „KMU“ im Sinne des Anhangs I dieser Verordnung sollte auf der Begriffsbestimmung in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission beruhen, um Unterschiede, die zu Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel führen könnten, zu beseitigen, die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der nationalen Maßnahmen zugunsten von KMU zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen.