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Um die Wirksamkeit der Vereinbarkeitsvoraussetzungen dieser Verordnung zu stärken, sollte die Kommission im Falle der Nichterfüllung dieser Voraussetzungen die Möglichkeit haben, den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung für die Zukunft zu entziehen. Die Kommission sollte den Entzug dieses Rechtsvorteils auf bestimmte Gruppen von Beihilfen, bestimmte Beihilfeempfänger oder Beihilfemaßnahmen bestimmter Behörden beschränken können, wenn die Nichteinhaltung dieser Verordnung nur eine begrenzte Gruppe von Maßnahmen oder bestimmte Behörden betrifft. Ein solcher gezielter Entzug des Rechtsvorteils sollte eine angemessene und direkte Abhilfe für die festgestellte Nichteinhaltung darstellen. Wenn eine nicht angemeldete Beihilfemaßnahme nicht alle Voraussetzungen für eine Freistellung von der Anmeldepflicht erfüllt, stellt sie eine rechtswidrige Beihilfe dar, die von der Kommission im einschlägigen Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2015/1589 für nicht angemeldete Beihilfen geprüft werden muss. Der Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung für die Zukunft sollte nichts daran ändern, dass etwaige frühere Maßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllten, unter die Gruppenfreistellung fielen.