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Mittel, die von den Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen und sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle eines Mitgliedstaats unterstehen, stellen keine staatlichen Beihilfen dar. Werden solche Mittel mit staatlichen Beihilfen kombiniert, sollten bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten bzw. Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt werden. Dies sollte gelten, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht übersteigt.