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Die Beihilfenpolitik sollte auf der Grundlage der Erfahrungen der Kommission in diesem Bereich regelmäßig überprüft werden. Daher sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung begrenzt werden. Es ist zweckmäßig, Übergangsbestimmungen festzulegen, die ab dem Ende der Geltungsdauer dieser Verordnung auf freigestellte Beihilferegelungen anzuwenden sind. Diese Vorschriften sollten den Mitgliedstaaten ggf. Zeit für eine Anpassung an die neue Rechtslage geben —